Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, sodaß es ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf.Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, sodaß es ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf.