Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0160

Rechtssatz

Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, sodaß es ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf.