Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0173
GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0160 4
Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, sodaß es ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf.