Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Geschäftszahl

93/09/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0160 4

Stammrechtssatz

Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, sodaß es ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf.