Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
92/09/0201
Entscheidungsdatum
14.01.1993
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur
Norm
AVG §66 Abs4;
DMSG 1923 §1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473 ;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/09/0203
92/09/0202
Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat sich nach § 66 Abs 4 AVG mit der vorliegenden Verwaltungssache (hier: Unterschutzstellung eines Objektes nach dem DMSG) grundsätzlich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen und kann den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abändern.Die Berufungsbehörde hat sich nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der vorliegenden Verwaltungssache (hier: Unterschutzstellung eines Objektes nach dem DMSG) grundsätzlich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen und kann den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abändern.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der
Berufungsgründe beschränkte Parteistellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X04
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
JWR_1992090201_19930114X04