Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1994

Geschäftszahl

92/09/0376

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/09/0201 4

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat sich nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der vorliegenden Verwaltungssache (hier: Unterschutzstellung eines Objektes nach dem DMSG) grundsätzlich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen und kann den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abändern.