Verwaltungsgerichtshof
13.10.1994
92/09/0376
GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/09/0201 4
Die Berufungsbehörde hat sich nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der vorliegenden Verwaltungssache (hier: Unterschutzstellung eines Objektes nach dem DMSG) grundsätzlich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen und kann den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abändern.