Verwaltungsgerichtshof
04.04.2002
2002/08/0066
GRS wie 92/09/0201 E 14. Jänner 1993 RS 4
(hier ohne Klammerausdruck im RS-Text)
Die Berufungsbehörde hat sich nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der vorliegenden Verwaltungssache (hier: Unterschutzstellung eines Objektes nach dem DMSG) grundsätzlich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen und kann den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abändern.