Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0190

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sich auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090190.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992090190_19920925X03

Rechtssatz für 92/09/0398

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0398

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Index

64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0190 3

Stammrechtssatz

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sich auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090398.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992090398_19930422X03

Rechtssatz für 97/09/0189

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/09/0189

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §123 Abs1 impl;
LDG 1984 §92 Abs1;
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0190 3

Stammrechtssatz

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sich auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090189.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_1997090189_19980701X03

Rechtssatz für 97/09/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/09/0190

Entscheidungsdatum

10.03.1999

Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
64/03 Landeslehrer

Norm

GdBDO NÖ 1976 §131 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §132;
GdBDO NÖ 1976 §144;
LDG 1984 §92 Abs1 impl;
LDG 1984 §92 Abs2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0190 3 (hier zur NÖ GdBDO 1976)

Stammrechtssatz

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sich auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090190.X03

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Dokumentnummer

JWR_1997090190_19990310X03

Rechtssatz für 2000/09/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/09/0175

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0190 E 25. September 1992 RS 3 (hier: erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sich auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090175.X02

Im RIS seit

09.10.2003

Dokumentnummer

JWR_2000090175_20030904X02