Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2000/09/0175
Entscheidungsdatum
04.09.2003
Index
L22002 Landesbedienstete Kärnten
Norm
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0190 E 25. September 1992 RS 3
(hier: erster Satz)
Stammrechtssatz
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sich auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090175.X02
Dokumentnummer
JWR_2000090175_20030904X02