Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/18/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/18/0065

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, aufwändige Ermittlungen über den Aufenthaltsort eines angeblich im Ausland lebenden Zeugen anzustellen. In einem solchen Fall ist es vielmehr Sache des Beschuldigten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Angaben beizubringen. Allenfalls ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen vorzulegen; dies ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Beschuldigte selbst keine Kenntnis vom näheren Aufenthalt dieses Zeugen hat und die Behörde nicht annehmen kann, der Beschuldigte werde mit diesem Zeugen in angemessener Frist in Kontakt treten können (Hinweis auf E 18.9.1985, 85/03/0074).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180065.X01

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Dokumentnummer

JWR_1988180065_19880527X01

Rechtssatz für 92/09/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/09/0189

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0065 E 27. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, aufwändige Ermittlungen über den Aufenthaltsort eines angeblich im Ausland lebenden Zeugen anzustellen. In einem solchen Fall ist es vielmehr Sache des Beschuldigten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Angaben beizubringen. Allenfalls ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen vorzulegen; dies ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Beschuldigte selbst keine Kenntnis vom näheren Aufenthalt dieses Zeugen hat und die Behörde nicht annehmen kann, der Beschuldigte werde mit diesem Zeugen in angemessener Frist in Kontakt treten können (Hinweis auf E 18.9.1985, 85/03/0074).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Zeugen Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090189.X04

Im RIS seit

26.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1992090189_19921126X04