Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/09/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/09/0064

Entscheidungsdatum

21.02.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/09/0080

Rechtssatz

Der VwGH sieht keinen Grund für die Annahme, daß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 von vornherein nur für Weisungen bestimmten Inhaltes ("Weisungen zur Sachbehandlung") gelten soll. Der Regelungszweck des Remonstrationsrechtes ist in erster Linie in der Verwirklichung des auch für Weisungen geltenden Rechtsstaatsprinzipes zu sehen. Die Ausübung des Remonstrationsrechtes muß erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Vorbringen, die Weisung habe "keine Norm in sich gehabt" und der gegen den Behördenleiter erhobene Vorwurf der Machtdemonstration bzw des Widerspruches seines Handelns gegen jegliche Lehrtaktik stellen von vornherein keine dem Grunde nach entsprechenden rechtlichen Bedenken im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dar. Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, führen aber nicht die Rechtsfolgen nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 herbei. Die Bedenken dürfen aber kein mutwilliges, geradezu rechtsmißbräuchliches Vorbringen darstellen. Ob die geäußerten Bedenken rechtlich zutreffen oder nicht, ist für den Eintritt der Rechtsfolge (keine Befolgungspflicht bis zur schriftlichen Bestätigung) ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090064.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990090064_19910221X04

Rechtssatz für 92/09/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0171

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0064 4

Stammrechtssatz

Der VwGH sieht keinen Grund für die Annahme, daß

Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 von vornherein nur für Weisungen bestimmten Inhaltes ("Weisungen zur Sachbehandlung") gelten soll.Der Regelungszweck des Remonstrationsrechtes ist in erster Linie in der Verwirklichung des auch für Weisungen geltenden Rechtsstaatsprinzipes zu sehen. Die Ausübung des Remonstrationsrechtes muß erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.Das Vorbringen, die Weisung habe "keine Norm in sich gehabt" und der gegen den Behördenleiter erhobene Vorwurf der Machtdemonstration bzw des Widerspruches seines Handelns gegen jegliche Lehrtaktik stellen von vornherein keine dem Grunde nach entsprechenden rechtlichen Bedenken im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dar. Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, führen aber nicht die Rechtsfolgen nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 herbei. Die Bedenken dürfen aber kein mutwilliges, geradezu rechtsmißbräuchliches Vorbringen darstellen. Ob die geäußerten Bedenken rechtlich zutreffen oder nicht, ist für den Eintritt der Rechtsfolge (keine Befolgungspflicht bis zur schriftlichen Bestätigung) ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090171.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992090171_19930701X03

Rechtssatz für 95/09/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/09/0230

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0064 4

Stammrechtssatz

Der VwGH sieht keinen Grund für die Annahme, daß

Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 von vornherein nur für Weisungen bestimmten Inhaltes ("Weisungen zur Sachbehandlung") gelten soll.Der Regelungszweck des Remonstrationsrechtes ist in erster Linie in der Verwirklichung des auch für Weisungen geltenden Rechtsstaatsprinzipes zu sehen. Die Ausübung des Remonstrationsrechtes muß erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.Das Vorbringen, die Weisung habe "keine Norm in sich gehabt" und der gegen den Behördenleiter erhobene Vorwurf der Machtdemonstration bzw des Widerspruches seines Handelns gegen jegliche Lehrtaktik stellen von vornherein keine dem Grunde nach entsprechenden rechtlichen Bedenken im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dar. Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, führen aber nicht die Rechtsfolgen nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 herbei. Die Bedenken dürfen aber kein mutwilliges, geradezu rechtsmißbräuchliches Vorbringen darstellen. Ob die geäußerten Bedenken rechtlich zutreffen oder nicht, ist für den Eintritt der Rechtsfolge (keine Befolgungspflicht bis zur schriftlichen Bestätigung) ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090230.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995090230_19970626X01