Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Geschäftszahl

92/09/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0064 4

Stammrechtssatz

Der VwGH sieht keinen Grund für die Annahme, daß

Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 von vornherein nur für Weisungen bestimmten Inhaltes ("Weisungen zur Sachbehandlung") gelten soll.Der Regelungszweck des Remonstrationsrechtes ist in erster Linie in der Verwirklichung des auch für Weisungen geltenden Rechtsstaatsprinzipes zu sehen. Die Ausübung des Remonstrationsrechtes muß erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.Das Vorbringen, die Weisung habe "keine Norm in sich gehabt" und der gegen den Behördenleiter erhobene Vorwurf der Machtdemonstration bzw des Widerspruches seines Handelns gegen jegliche Lehrtaktik stellen von vornherein keine dem Grunde nach entsprechenden rechtlichen Bedenken im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dar. Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, führen aber nicht die Rechtsfolgen nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 herbei. Die Bedenken dürfen aber kein mutwilliges, geradezu rechtsmißbräuchliches Vorbringen darstellen. Ob die geäußerten Bedenken rechtlich zutreffen oder nicht, ist für den Eintritt der Rechtsfolge (keine Befolgungspflicht bis zur schriftlichen Bestätigung) ohne Bedeutung.