Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 18 Abs 4 vierter Satz AVG im Falle des EinsatzesNach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz AVG im Falle des Einsatzes
elektronischer Datenverarbeitungsanlagen sicher, daß eine erkennbare Verbindung des Verwaltungsaktes mit dem der betreffenden Behörde zugehörenden Organwalter, welcher die Erledigung genehmigt hat, als Mindesterfordernis eines Bescheides herstellbar sein muß (Hinweis auf die Judikatur zur Bedeutung der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden nach § 18 Abs 4 erster Satz AVG für den Fall, daßelektronischer Datenverarbeitungsanlagen sicher, daß eine erkennbare Verbindung des Verwaltungsaktes mit dem der betreffenden Behörde zugehörenden Organwalter, welcher die Erledigung genehmigt hat, als Mindesterfordernis eines Bescheides herstellbar sein muß (Hinweis auf die Judikatur zur Bedeutung der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden nach Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG für den Fall, daß
eine Unterschrift im Sinne des Gesetzes fehlt und sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ergibt, wer die Erledigung genehmigt hat zB E 5.6.1985, 84/11/0178; E 12.3.1986, 85/03/0144; E 10.12.1986, 86/01/0072; E 27.3.1987, 85/12/0236).