Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

91/09/0169

Rechtssatz

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz AVG im Falle des Einsatzes

elektronischer Datenverarbeitungsanlagen sicher, daß eine erkennbare Verbindung des Verwaltungsaktes mit dem der betreffenden Behörde zugehörenden Organwalter, welcher die Erledigung genehmigt hat, als Mindesterfordernis eines Bescheides herstellbar sein muß (Hinweis auf die Judikatur zur Bedeutung der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden nach Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG für den Fall, daß

eine Unterschrift im Sinne des Gesetzes fehlt und sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ergibt, wer die Erledigung genehmigt hat zB E 5.6.1985, 84/11/0178; E 12.3.1986, 85/03/0144; E 10.12.1986, 86/01/0072; E 27.3.1987, 85/12/0236).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

E 25. Juni 1992 91/09/0240, 92/09/0069, 92/09/0086, 92/09/0105

E 21. Mai 1992 91/09/0202, 91/09/0209, 91/09/0210, 91/09/0211, 91/09/0229, 91/09/0233, 91/09/0244, 92/09/0010, 92/09/0034, 92/09/0035, 92/09/0036