Die Berufungsbehörde ist nicht daran gehindert, allenfalls den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (hier: in einer Angelegenheit betreffend Übertretung nach dem AuslBG) durch Aufnahme der verba legalia hinsichtlich des Fehlens einer gültigen Arbeitserlaubnis zu ergänzen
(Hinweis E 23.4.1992, 92/09/0011).