Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0054 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht daran gehindert, allenfalls den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (hier: in einer Angelegenheit betreffend Übertretung nach dem AuslBG) durch Aufnahme der verba legalia hinsichtlich des Fehlens einer gültigen Arbeitserlaubnis zu ergänzen

(Hinweis E 23.4.1992, 92/09/0011).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/09/0206 E 18. Februar 1993

92/09/0294 E 14. Jänner 1993