Von einer "Wiederholung" iSd § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe nach dem AuslBG vorliegtVon einer "Wiederholung" iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe nach dem AuslBG vorliegt
(Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0132).