Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.1992

Geschäftszahl

92/09/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0199 7

Stammrechtssatz

Von einer "Wiederholung" iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe nach dem AuslBG vorliegt

(Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0132).