Verwaltungsgerichtshof
23.04.1992
91/09/0199
Von einer "Wiederholung" iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe nach dem AuslBG vorliegt (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0132).