Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
94/09/0236
Entscheidungsdatum
19.01.1995
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 7
(hier: die belangte Behörde hat zwar die Einkommensverhältnisse
und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten als "sehr
ungünstig" bezeichnet, diesbezüglich aber keine
kontrollierbaren Feststellungen getroffen, obwohl der
Beschuldigte auf die existenzgefährdende Gesamthöhe der ihm
auferlegten Beträge hingewiesen hat; die Familienverhältnisse
blieben im angefochtenen Bescheid überhaupt unerwähnt).
Stammrechtssatz
Aus der Nichtanwendbarkeit des § 21 VStG allein kann für die Frage, ob nicht die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gegeben sind, nichts gewonnen werden.Aus der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 21, VStG allein kann für die Frage, ob nicht die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gegeben sind, nichts gewonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090236.X02
Dokumentnummer
JWR_1994090236_19950119X02