Verwaltungsgerichtshof
19.01.1995
94/09/0236
GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 7
(hier: die belangte Behörde hat zwar die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten als "sehr ungünstig" bezeichnet, diesbezüglich aber keine kontrollierbaren Feststellungen getroffen, obwohl der Beschuldigte auf die existenzgefährdende Gesamthöhe der ihm auferlegten Beträge hingewiesen hat; die Familienverhältnisse blieben im angefochtenen Bescheid überhaupt unerwähnt).
Aus der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 21, VStG allein kann für die Frage, ob nicht die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gegeben sind, nichts gewonnen werden.