Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Geschäftszahl

94/09/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 7

(hier: die belangte Behörde hat zwar die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten als "sehr ungünstig" bezeichnet, diesbezüglich aber keine kontrollierbaren Feststellungen getroffen, obwohl der Beschuldigte auf die existenzgefährdende Gesamthöhe der ihm auferlegten Beträge hingewiesen hat; die Familienverhältnisse blieben im angefochtenen Bescheid überhaupt unerwähnt).

Stammrechtssatz

Aus der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 21, VStG allein kann für die Frage, ob nicht die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gegeben sind, nichts gewonnen werden.