Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Geschäftszahl

94/09/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 7

Stammrechtssatz

Aus der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 21, VStG allein kann für die Frage, ob nicht die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gegeben sind, nichts gewonnen werden.