Schon aus der Gegenüberstellung der "Mitteilung" nach § 47 Abs 1 erster Satz AlVG und des "schriftlichen Bescheides" nach § 47 Abs 2 Satz 2 AlVG ist - unter Bedachtnahme auf die ausführlichen Grundsätze im B VS vom 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977 - abzuleiten, daß einer ausdrücklich als "Mitteilung über den Leistungsanspruch" bezeichneten und auch so formulierten Bekanntgabe über den Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungen kein Bescheidcharakter zukommt.Schon aus der Gegenüberstellung der "Mitteilung" nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG und des "schriftlichen Bescheides" nach Paragraph 47, Absatz 2, Satz 2 AlVG ist - unter Bedachtnahme auf die ausführlichen Grundsätze im B VS vom 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977 - abzuleiten, daß einer ausdrücklich als "Mitteilung über den Leistungsanspruch" bezeichneten und auch so formulierten Bekanntgabe über den Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungen kein Bescheidcharakter zukommt.