Das auf öffentliche Interessen gründende Erfordernis nach § 138 Abs 1 lit a WRG, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, schließt nicht nur einen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs 2 WRG aus (Hinweis E 21.10.1986, 86/07/0220, E 24.9.1991, 91/07/0016), sondern auch die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben, das bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Abtragungsauftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG aus öffentlichen Interessen gewesen ist (Hinweis E 28.11.1963, 1491/63).Das auf öffentliche Interessen gründende Erfordernis nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, schließt nicht nur einen Alternativauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG aus (Hinweis E 21.10.1986, 86/07/0220, E 24.9.1991, 91/07/0016), sondern auch die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben, das bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Abtragungsauftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG aus öffentlichen Interessen gewesen ist (Hinweis E 28.11.1963, 1491/63).