Verwaltungsgerichtshof
26.04.1995
92/07/0197
Das auf öffentliche Interessen gründende Erfordernis nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, schließt nicht nur einen Alternativauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG aus (Hinweis E 21.10.1986, 86/07/0220, E 24.9.1991, 91/07/0016), sondern auch die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben, das bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Abtragungsauftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG aus öffentlichen Interessen gewesen ist (Hinweis E 28.11.1963, 1491/63).