Durch die Novellierung des Wasserrechtsgesetzes durch BGBl 1990/252 ist hinsichtlich der Zuständigkeit zur Bewilligung der Oberflächenentwässerung einer öffentlichen Straße keine Verlagerung zwischen Bezirksverwaltungsbehörde und Landeshauptmann erfolgt, sodaß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Bewilligung nach wie vor gegeben ist.