Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15892 A/2002
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2001/04/0120
Entscheidungsdatum
04.09.2002
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
Norm
AVG §59 Abs2;
MinroG 1999 §178 Abs1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0097 E 25. Oktober 1994 RS 7
(hier betreffend Auftrag zur Beseitigung eines rechtswidrigen
Zustandes nach § 178 Abs. 1 MinroG)
Stammrechtssatz
Die nach der Vorschrift des § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, daß sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0067).Die nach der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, daß sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0067).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040120.X06
Dokumentnummer
JWR_2001040120_20020904X06