Verwaltungsgerichtshof
04.09.2002
2001/04/0120
GRS wie 92/07/0097 E 25. Oktober 1994 RS 7
(hier betreffend Auftrag zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes nach Paragraph 178, Absatz eins, MinroG)
Die nach der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, daß sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0067).