Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/07/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/07/0076

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der projektbedingten Änderungen in den Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch eins, E 82 zu Paragraph 45, AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu Paragraph 60, AVG).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070076.X03

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Dokumentnummer

JWR_1992070076_19940927X03

Rechtssatz für 92/07/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/07/0122

Entscheidungsdatum

20.07.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 92/07/0076 3

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der projektbedingten Änderungen in den Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch eins, E 82 zu Paragraph 45, AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu Paragraph 60, AVG).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070122.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1992070122_19950720X03

Rechtssatz für 96/06/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/06/0247

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2 idF 1985/012;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 92/07/0076 3 (hier: Daß das immissionstechnische Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Erteilung der Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO 1968 die Frage des bewilligten Altbestandes nicht behandelt hat, bewirkt nicht, daß dieses Gutachten überhaupt nicht herangezogen werden kann)

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der projektbedingten Änderungen in den Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch eins, E 82 zu Paragraph 45, AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu Paragraph 60, AVG).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060247.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996060247_19971120X05

Rechtssatz für 2007/07/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2007/07/0118

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0076 E 27. September 1994 RS 3 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die

Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung

einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders

gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile

als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der

projektbedingten Änderungen in den

Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte

als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige

beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten

Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten

entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander

widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung

ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen

seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die

Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen

der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung

darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch eins, E

82 zu Paragraph 45, AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu Paragraph 60, AVG).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070118.X07

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2007070118_20071115X07

Rechtssatz für 2009/05/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/05/0082

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0076 E 27. September 1994 RS 3 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der projektbedingten Änderungen in den Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch eins, E 82 zu Paragraph 45, AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu Paragraph 60, AVG).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050082.X02

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050082_20101221X02