Verwaltungsgerichtshof
15.11.2007
2007/07/0118
GRS wie 92/07/0076 E 27. September 1994 RS 3 (hier nur letzter Satz)
Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die
Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung
einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders
gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile
als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der
projektbedingten Änderungen in den
Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte
als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige
beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten
Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten
entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander
widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung
ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen
seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die
Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen
der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung
darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch eins, E
82 zu Paragraph 45, AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu Paragraph 60, AVG).
ECLI:AT:VWGH:2007:2007070118.X07