Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Geschäftszahl

2007/07/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0076 E 27. September 1994 RS 3 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die

Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung

einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders

gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile

als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der

projektbedingten Änderungen in den

Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte

als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige

beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten

Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten

entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander

widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung

ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen

seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die

Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen

der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung

darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch eins, E

82 zu Paragraph 45, AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu Paragraph 60, AVG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070118.X07