Mangels Sonderregelung in den Übergangsbestimmungen ist bei Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers diejenige Sachlage und Rechtslage der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0217, VwSlg 11237 A/1983) (hier: fehlte die von § 39 Abs 2 GewO 1973 idF BGBl 1993/29 geforderte Arbeitnehmerqualifikation des als Geschäftsführer für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften vorgesehenen Prokuristen).Mangels Sonderregelung in den Übergangsbestimmungen ist bei Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers diejenige Sachlage und Rechtslage der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0217, VwSlg 11237 A/1983) (hier: fehlte die von Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1973 in der Fassung BGBl 1993/29 geforderte Arbeitnehmerqualifikation des als Geschäftsführer für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften vorgesehenen Prokuristen).