Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0232

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §1 Abs6 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2 idF 1988/399;
VereinsG 1951;

Rechtssatz

Die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt ist ökonomisch als Austausch wirtschaftlicher Leistungen zu verstehen, wobei von einem vermögensrechtlichen Vorteil für eine der beiden Vertragsparteien dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Wert der Dienstleistung zu dem hiefür geleisteten Entgelt in einem angemessenen Verhältnis steht (hier: Geschäftsführertätigkeit eines Mitgliedes eines Vereins iSd Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1973 gegen ein monatliches Entgelt von S 16000,-- netto).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040232.X01

Im RIS seit

28.01.1992

Dokumentnummer

JWR_1991040232_19920128X01

Rechtssatz für 92/04/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/04/0245

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0232 1

Stammrechtssatz

Die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt ist ökonomisch als Austausch wirtschaftlicher Leistungen zu verstehen, wobei von einem vermögensrechtlichen Vorteil für eine der beiden Vertragsparteien dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Wert der Dienstleistung zu dem hiefür geleisteten Entgelt in einem angemessenen Verhältnis steht (hier: Geschäftsführertätigkeit eines Mitgliedes eines Vereins iSd Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1973 gegen ein monatliches Entgelt von S 16000,-- netto).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040245.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992040245_19930427X03