Verwaltungsgerichtshof
27.04.1993
92/04/0245
GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0232 1
Die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt ist ökonomisch als Austausch wirtschaftlicher Leistungen zu verstehen, wobei von einem vermögensrechtlichen Vorteil für eine der beiden Vertragsparteien dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Wert der Dienstleistung zu dem hiefür geleisteten Entgelt in einem angemessenen Verhältnis steht (hier: Geschäftsführertätigkeit eines Mitgliedes eines Vereins iSd Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1973 gegen ein monatliches Entgelt von S 16000,-- netto).