Wenn einem Ansuchen die vom Gesetz verlangten Unterlagen nicht angeschlossen wurden, so bedeutet dies, daß das Gesuch nicht ordnungsgemäß belegt war. Auch dann, wenn die Behörde keinen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt hat, kann in einem solchen Fall von einem Alleinverschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG nicht ausgegangen werden (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0151).Wenn einem Ansuchen die vom Gesetz verlangten Unterlagen nicht angeschlossen wurden, so bedeutet dies, daß das Gesuch nicht ordnungsgemäß belegt war. Auch dann, wenn die Behörde keinen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt hat, kann in einem solchen Fall von einem Alleinverschulden der Behörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht ausgegangen werden (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0151).