Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/04/0067

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0068

Rechtssatz

Der Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn muß eine gewerbliche Betriebsanlage und das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein. Insofern ist im Rahmen der Rechtsanwendung eine begriffliche Abgrenzung nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 vorzunehmen. Lediglich für das Genehmigungserfordernis nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ist es unerheblich, in welcher Weise die Betriebsanlage (und zwar nur diese), nicht etwa auch der auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr vorbeiführende Verkehr geeignet ist, etwa Nachbarn zu belästigen. Nur hinsichtlich der Art des Entstehens der von der Betriebsanlage herrührenden Belästigung, nicht jedoch hinsichtlich deren nur in der Betriebsanlage gelegenen Ursprungs ist im Hinblick auf den Ausdruck "oder sonst" im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 eine Abgrenzung hinsichtlich der das Erfordernis der Genehmigung begründenden Umstände zulässig. Die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, kann daher auch in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber im engen örtlichen Bereich einer Betriebsanlage abspielen (hier: Fahren von Betriebsfahrzeugen einschließlich der Lieferanten und Arbeitnehmer).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040067.X06

Im RIS seit

27.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1992040067_19940712X06