Verwaltungsgerichtshof
12.07.1994
92/04/0067
Der Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn muß eine gewerbliche Betriebsanlage und das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein. Insofern ist im Rahmen der Rechtsanwendung eine begriffliche Abgrenzung nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 vorzunehmen. Lediglich für das Genehmigungserfordernis nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ist es unerheblich, in welcher Weise die Betriebsanlage (und zwar nur diese), nicht etwa auch der auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr vorbeiführende Verkehr geeignet ist, etwa Nachbarn zu belästigen. Nur hinsichtlich der Art des Entstehens der von der Betriebsanlage herrührenden Belästigung, nicht jedoch hinsichtlich deren nur in der Betriebsanlage gelegenen Ursprungs ist im Hinblick auf den Ausdruck "oder sonst" im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 eine Abgrenzung hinsichtlich der das Erfordernis der Genehmigung begründenden Umstände zulässig. Die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, kann daher auch in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber im engen örtlichen Bereich einer Betriebsanlage abspielen (hier: Fahren von Betriebsfahrzeugen einschließlich der Lieferanten und Arbeitnehmer).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/04/0068