Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13636 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/04/0018

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Parteistellung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 und sodann in Ansehung einer nach dieser Gesetzesstelle getroffenen gemeindebehördlichen Anordnung - die eine gewerbepolizeiliche Maßnahme darstellt (Hinweis Erkenntnis vom 23.4.1991, 91/04/0048) - kommt nur dem "Gastgewerbetreibenden" und damit auch einem - genehmigten - "Pächter" zu. Dem Verpächter fehlt sowohl die Parteistellung im verwaltungsbehördlichen als auch im vorstellungsbehördlichen Verfahren - dies ungeachtet des Umstandes, daß insbesondere auch über seine Vorstellung materiell entschieden wurde -, weshalb er auch durch den hier in Rede stehenden behördlichen Abspruch nicht in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sein konnte.

Schlagworte

Gewerberecht Pächter Vermieter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040018.X01

Im RIS seit

19.05.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040018_19920519X01