Parteistellung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach § 198 Abs 5 GewO 1973 und sodann in Ansehung einer nach dieser Gesetzesstelle getroffenen gemeindebehördlichen Anordnung - die eine gewerbepolizeiliche Maßnahme darstellt (Hinweis Erkenntnis vom 23.4.1991, 91/04/0048) - kommt nur dem "Gastgewerbetreibenden" und damit auch einem - genehmigten - "Pächter" zu. Dem Verpächter fehlt sowohl die Parteistellung im verwaltungsbehördlichen als auch im vorstellungsbehördlichen Verfahren - dies ungeachtet des Umstandes, daß insbesondere auch über seine Vorstellung materiell entschieden wurde -, weshalb er auch durch den hier in Rede stehenden behördlichen Abspruch nicht in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sein konnte.Parteistellung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 und sodann in Ansehung einer nach dieser Gesetzesstelle getroffenen gemeindebehördlichen Anordnung - die eine gewerbepolizeiliche Maßnahme darstellt (Hinweis Erkenntnis vom 23.4.1991, 91/04/0048) - kommt nur dem "Gastgewerbetreibenden" und damit auch einem - genehmigten - "Pächter" zu. Dem Verpächter fehlt sowohl die Parteistellung im verwaltungsbehördlichen als auch im vorstellungsbehördlichen Verfahren - dies ungeachtet des Umstandes, daß insbesondere auch über seine Vorstellung materiell entschieden wurde -, weshalb er auch durch den hier in Rede stehenden behördlichen Abspruch nicht in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sein konnte.