Verwaltungsgerichtshof
19.05.1992
92/04/0018
Parteistellung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 und sodann in Ansehung einer nach dieser Gesetzesstelle getroffenen gemeindebehördlichen Anordnung - die eine gewerbepolizeiliche Maßnahme darstellt (Hinweis Erkenntnis vom 23.4.1991, 91/04/0048) - kommt nur dem "Gastgewerbetreibenden" und damit auch einem - genehmigten - "Pächter" zu. Dem Verpächter fehlt sowohl die Parteistellung im verwaltungsbehördlichen als auch im vorstellungsbehördlichen Verfahren - dies ungeachtet des Umstandes, daß insbesondere auch über seine Vorstellung materiell entschieden wurde -, weshalb er auch durch den hier in Rede stehenden behördlichen Abspruch nicht in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sein konnte.