Enthält eine gem § 43 StVO erlassene Verordnung des BMöWV Regelungen, deren Inhalt - etwa wegen der Kompliziertheit - nicht durch entsprechende Straßenverkehrszeichen iSd § 48 Abs 1 erster Satz StVO ausgedrückt werden kann, dann kommt für die KundmachungEnthält eine gem Paragraph 43, StVO erlassene Verordnung des BMöWV Regelungen, deren Inhalt - etwa wegen der Kompliziertheit - nicht durch entsprechende Straßenverkehrszeichen iSd Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz StVO ausgedrückt werden kann, dann kommt für die Kundmachung
§ 44 Abs 2 StVO zur Anwendung. Dies trifft auf § 1 der Verordnung des BMöWV vom 2.11.1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl 527, zu.Paragraph 44, Absatz 2, StVO zur Anwendung. Dies trifft auf Paragraph eins, der Verordnung des BMöWV vom 2.11.1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, Bundesgesetzblatt 527, zu.