Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinne) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. (Hinweis auf E vom 12.10.1949, 1082/48, VwSlg 1019 A/1949, vom 25.4.1950, 1771/49, VwSlg 1389 A/1950, vom 16.2.1952, 0076/51, VwSlg 2453 A/1952, vom 26.1.1970, 0114/69, VwSlg 7714 A/1970, vom 22.1.1979, 0061/78). Der Sachverständige muss also auch darlegen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. (Hinweis auf E vom 1.12.1976, 0943/76 und vom 25.1.1979, 1647/77).