Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend § 62 Abs 4 AVG als angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Der Mitzitierung des § 24 VStG bedurfte es nicht, weil die gesetzliche Grundlage der Berichtigung auch ohne eine solche Mitzitierung zweifelsfrei erkennbar war.Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend Paragraph 62, Absatz 4, AVG als angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Der Mitzitierung des Paragraph 24, VStG bedurfte es nicht, weil die gesetzliche Grundlage der Berichtigung auch ohne eine solche Mitzitierung zweifelsfrei erkennbar war.