Verwaltungsgerichtshof
21.10.1992
92/02/0278
Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend Paragraph 62, Absatz 4, AVG als angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Der Mitzitierung des Paragraph 24, VStG bedurfte es nicht, weil die gesetzliche Grundlage der Berichtigung auch ohne eine solche Mitzitierung zweifelsfrei erkennbar war.