Es trifft schon deshalb zu, daß die Bestimmung des § 55 Abs 8 StVO idF BGBl 1986/105 im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden war, weil der Verfassungsgerichtshof zwar mit E vom 28.9.1989, G 52/89 ua, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben hat, jedoch diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30.9.1990 in Wirksamkeit tritt und kein Anlaßfall im Sinne des Art 140 Abs 7 B-VG vorliegt. Die Beschuldigte hatte daher das Vorhandensein eines Schutzweges im Sinne des § 2 Abs 1 Z 12 StVO auch dann zu beachten, wenn ihm keine entsprechende Verordnung zugrunde lag.Es trifft schon deshalb zu, daß die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 8, StVO in der Fassung BGBl 1986/105 im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden war, weil der Verfassungsgerichtshof zwar mit E vom 28.9.1989, G 52/89 ua, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben hat, jedoch diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30.9.1990 in Wirksamkeit tritt und kein Anlaßfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG vorliegt. Die Beschuldigte hatte daher das Vorhandensein eines Schutzweges im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, StVO auch dann zu beachten, wenn ihm keine entsprechende Verordnung zugrunde lag.