Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
92/02/0006
GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0022 1
(hier: Richtungspfeile)
Es trifft schon deshalb zu, daß die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 8, StVO in der Fassung BGBl 1986/105 im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden war, weil der Verfassungsgerichtshof zwar mit E vom 28.9.1989, G 52/89 ua, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben hat, jedoch diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30.9.1990 in Wirksamkeit tritt und kein Anlaßfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG vorliegt. Die Beschuldigte hatte daher das Vorhandensein eines Schutzweges im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, StVO auch dann zu beachten, wenn ihm keine entsprechende Verordnung zugrunde lag.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0007