Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
94/01/0714
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0327 2
(hier: Bei - den selben Beschwerdeführer betreffender -
Hausdurchsuchung und Personsdurchsuchung handelt es sich im
Beschwerdefall - ungeachtet des Umstandes, daß die
Personendurchsuchung durchgeführt wurde, um die gefahrlose
Hausdurchsuchung zu ermöglichen - um verschiedene, gesondert
zu behandelnde Verwaltungsakte, daher gesonderte Behandlung des
Kostenersatzes hinsichtlich obsiegen und unterliegen. Dies
ergibt sich nicht nur aus dem unterschiedlichen Zweck
(Personendurchsuchung: Sicherung der einschreitenden Beamten,
Hausdurchsuchung: Suche nach Suchtgift), sondern auch aus der
Tatsache, daß sich die Personendurchsuchung nur an einen der
beiden Adressaten der Hausdurchsuchung richtete).
Stammrechtssatz
Auch bei Entscheidungen über den Kostenersatz gem § 79a AVG ist der Fall der Bekämpfung mehrerer Verwaltungsakte durch mehrere Bf in einer Beschwerde so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (Hinweis E 10.10.1990, 89/03/0257, 0258).Auch bei Entscheidungen über den Kostenersatz gem Paragraph 79 a, AVG ist der Fall der Bekämpfung mehrerer Verwaltungsakte durch mehrere Bf in einer Beschwerde so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (Hinweis E 10.10.1990, 89/03/0257, 0258).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010714.X02
Dokumentnummer
JWR_1994010714_19961217X02