Zwar ist in Ansehung des Verstoßes gegen
§ 11 Abs 1, erster Satz, AZG pro Dienstnehmer jeweils eine Verwaltungsübertretung anzunehmen, doch ist nicht das Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen entsprechend dem Umstand anzunehmen, daß die strafbaren Handlungen an mehreren Tagen begangen wurden (so die ständige Rechtsprechung des VwGH).Paragraph 11, Absatz eins,, erster Satz, AZG pro Dienstnehmer jeweils eine Verwaltungsübertretung anzunehmen, doch ist nicht das Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen entsprechend dem Umstand anzunehmen, daß die strafbaren Handlungen an mehreren Tagen begangen wurden (so die ständige Rechtsprechung des VwGH).