Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.1991

Geschäftszahl

91/19/0150

Rechtssatz

Zwar ist in Ansehung des Verstoßes gegen Paragraph 11, Absatz eins,, erster Satz, AZG pro Dienstnehmer jeweils eine Verwaltungsübertretung anzunehmen, doch ist nicht das Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen entsprechend dem Umstand anzunehmen, daß die strafbaren Handlungen an mehreren Tagen begangen wurden (so die ständige Rechtsprechung des VwGH).