Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des
Verfahrens wahrzunehmen. Durch die Unterlassung der
Geltendmachung des Wegfalles der Zuständigkeit einer Beh durch
eine Partei wird die Zuständigkeit nicht aufrechterhalten
(Hinweis E 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968).