Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1992

Geschäftszahl

91/19/0026

Rechtssatz

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des

Verfahrens wahrzunehmen. Durch die Unterlassung der

Geltendmachung des Wegfalles der Zuständigkeit einer Beh durch

eine Partei wird die Zuständigkeit nicht aufrechterhalten

(Hinweis E 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X02