Verwaltungsgerichtshof
09.03.1992
91/19/0026
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des
Verfahrens wahrzunehmen. Durch die Unterlassung der
Geltendmachung des Wegfalles der Zuständigkeit einer Beh durch
eine Partei wird die Zuständigkeit nicht aufrechterhalten
(Hinweis E 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968).
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X02