Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/09/0104
Entscheidungsdatum
04.09.2006
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0022 E 11. Mai 1990 RS 7
(Hier: Die Berufungsbehörde hat bei der Bemessung der
Ersatzfreiheitsstrafe in zwei Fällen mit jeweils 14 Tagen die
Höchststrafe verhängt. Dies steht sowohl in einem auffallenden
Missverhältnis zur Höhe der von der Berufungsbehörde festgesetzten
Geldstrafen, die im unteren Bereich des von 20.000 S bis 120.000 S
reichenden Strafrahmen des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z.
1 lit. a AuslBG angesetzt wurde. Auch ist der angefochtene
Bescheid hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe
begründungslos geblieben.)
Stammrechtssatz
Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine Begründung erforderlich (Hinweis E 27.11.1979, 2574/79, E 5.11.1987, 87/18/0087).
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090104.X01
Im RIS seit
19.10.2006
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2003090104_20060904X01