Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2006

Geschäftszahl

2003/09/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0022 E 11. Mai 1990 RS 7

(Hier: Die Berufungsbehörde hat bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe in zwei Fällen mit jeweils 14 Tagen die Höchststrafe verhängt. Dies steht sowohl in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der von der Berufungsbehörde festgesetzten Geldstrafen, die im unteren Bereich des von 20.000 S bis 120.000 S reichenden Strafrahmen des zweiten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG angesetzt wurde. Auch ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe begründungslos geblieben.)

Stammrechtssatz

Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine Begründung erforderlich (Hinweis E 27.11.1979, 2574/79, E 5.11.1987, 87/18/0087).