Verwaltungsgerichtshof
04.09.2006
2003/09/0104
GRS wie 90/18/0022 E 11. Mai 1990 RS 7
(Hier: Die Berufungsbehörde hat bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe in zwei Fällen mit jeweils 14 Tagen die Höchststrafe verhängt. Dies steht sowohl in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der von der Berufungsbehörde festgesetzten Geldstrafen, die im unteren Bereich des von 20.000 S bis 120.000 S reichenden Strafrahmen des zweiten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG angesetzt wurde. Auch ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe begründungslos geblieben.)
Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine Begründung erforderlich (Hinweis E 27.11.1979, 2574/79, E 5.11.1987, 87/18/0087).