Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des § 44 a VStG 1950 aufscheinen muss. Es ist daher Sache der Begründung, die sachverhaltsbezogenen Feststellungen aufzuzeigen (Hinweis E 9.9.1983, 81/02/0217).Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des Paragraph 44, a VStG 1950 aufscheinen muss. Es ist daher Sache der Begründung, die sachverhaltsbezogenen Feststellungen aufzuzeigen (Hinweis E 9.9.1983, 81/02/0217).